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Aus Anlass von Beschwerden hat der VfGH beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit von § 26 Abs 1 und 1a GGG über die Berechnung der Eintragungsgebühr im Grundbuch von Amts wegen zu prüfen. Bedenken an der Sachlickeit dieser Regelungen bestehen insofern, als die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach den Regeln für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ermittelt wird, die beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken im Regelfall auf den Wert der Gegenleistung (dh den vereinbarten Kaufpreis oder den gemeinen Wert des eingetauschten Grundstücks), beim unentgeltlichen Erwerb und bei Sonderkostellationen des entgeltlichen Erwerbs hingegen auf den (ein- oder dreifachen) Einheitswert abstellen. Da notorisch ist, dass zwischen dem Kaufpreis oder Verkehrswert und dem (dreifachen) Einheitswert erhebliche Unterschiede bestehen, scheit dies dazu zu führen, dass für gleiche Leistungen der Gerichte ohne sachliche Rechtfertigung erheblich abweichende Eintragungsgebühren zu entrichten sind.

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