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Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts nur dann vorliegt, wenn eine betriebsbereite Rundfunkanlage vorhanden ist. Eine betriebsbereite Rundfunkanlage liegt jedoch nur dann vor, wenn mit ihr der Empfang (sämtlicher) Fernsehprogramme des ORF möglich ist, für die ein Versorgungsauftrag (ORF 1 und ORF 2) besteht. Die Möglichkeit, die Programme ORF 2 Europe und ORF Sport Plus zu empfangen, reicht somit nicht aus, eine Programmentgeltspflicht auszulösen.

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Unsere Kanzlei befindet sich am Rathausplatz im Stadtkern von Villach, direkt vor dem Durchgang Richtung Standesamtplatz.
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