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In einem Verbandsprozess beurteilte der OGH folgende Klauseln in den AGB eines Unternehmens für Mietverträge als rechtswidrig:

  • "Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben." Diese Klauses stellt eine gröbliche Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, weil er auch die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Abnützung beseitigen müsste, obwohl dieser Gebrauch durch den Mietzins abgegolten wurde."
  • "Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten." Da wohnungsübliche, artgerecht in Behältnissen gehaltene Kleintiere (wie Ziervögel, Zierfische, Hamster und kleine Schildkröten) nicht vom Verbot ausgenommen sind, handelt es sich um eine gröbliche Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB.

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