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Ab dem 1.6.2014 gelten für Grundstückswerbe neue Regelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Die Änderung des GrEStG sieht vor, bei der Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken bzw Immobilien zu unterscheiden, sondern einzig und allein auf das Kriterium der Familienzugehörigkeit abzustellen. So wird die Grunderwerbsteuer bei der Weitergabe von Grundstücken im engen Familienkreis künftig in jedem Fall vom dreifachen Einheitswert berechnet, egal ob das Grundstück verkauft, vererbt oder verschenkt wird. Bisher galt diese Regelung nur für unentgeltliche Übertragungen. Der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich. Neu ist, dass neben Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern, Kindern, Enkelkindern und Schwiegerkindern künftig auch Lebensgefährten zu den begünstigten Familienangehörigen zählen.

Bei Erwerben durch eine dieser Personen ist sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Vorgängen der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Wenn nachgewiesen wird, dass 30 % des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) geringer sind als der dreifache Einheitswert, dann ist dieser nachgewiesene Wert die Bemessungsgrundlage.

Bei Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch eine dieser Personen ist- wenn die Steuerschuld ab 1.1.2015 entsteht- sowohl bei entgeltlichen (z.B. Kauf, Übergabe gegen Ausgedinge) als auch bei unentgeltlichen (z.B. Schenkung, Erbschaft) Vorgängen der einfache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Dieser Einheitswert wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 neu festgestellt.

Bei Erwerben durch Personen außerhalb des Familienverbandes ist grundsätzlich die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Ist keine Gegenleistung vorhanden (z.B. Schenkung) oder kann diese nicht ermittelt werden oder ist die Gegenleistung geringer als der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstückes, ist der gemeine Wert (Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz beträgt- wie bisher- 3,5 %.

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