Nicht immer entspricht die gesetzliche Erbfolge dem letzten Willen. Nach dem Gesetz erben zunächst Ehegatten 1/3 des Vermögens und Kinder nach Köpfen die verbleibenden 2/3. Wenn kein Ehegatte vorhanden ist, teilen sich die Kinder das gesamte Vermögen nach Stämmen. Eheliche und außereheliche Kinder sind gleichberechtigt. Wenn auch keine Kinder vorhanden sind, kommen neben dem Ehegatten, dem in diesem Fall 2/3 des Vermögens zustehen, die Eltern (mit insgesamt 1/3) zum Zug; sind die Eltern bereits verstorben, treten deren Nachkommen an ihre Stelle. Gibt es gar keine erbberechtigten Verwandten und keine letztwilligen Anordnungen, erbt zuletzt der Staat. Was viele nicht wissen: Lebensgefährten haben nach wie vor kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Wenn also nicht ausdrücklich und formgültig etwas verfügt wird, gehen Lebensgefährten vollkommen leer aus.
Ein Testament ändert die gesetzliche Erbfolge. Die Errichtung eines notariellen Testamentes sichert nicht nur die Formgültigkeit desselben, sondern auch die sprachlich und rechtlich präzise inhaltliche Umsetzung Ihres letzten Willens, sodass mit geringem finanziellem Aufwand kostenintensive Streitigkeiten der Erben vermieden werden können. Jedes bei uns errichtete und hinterlegte Testament wird in das Zentrale Testamentsregister eingetragen. Dies garantiert, dass es im Ablebensfall sofort aufgefunden und weiters vor Verlust und Unterdrückung geschützt wird.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine letztwillige Anordnung zu errichten. Die häufigste Form stellen Privattestamente dar. Hier wird zwischen eigenhändigen und fremdhändigen letztwilligen Anordnungen unterschieden.
Das eigenhändige Testament muss vom Testamentsverfasser eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Beim fremdhändigen Testament reicht die eigenhändige Unterschrift, es bedarf jedoch drei fähiger Zeugen die den Inhalt der letztwilligen Anordnung mit dem Zusatz "als Zeuge" unterfertigen. Unter "fähigen" Zeugen sind Personen zu verstehen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, die Sprache des Erblassers sprechen und keiner geistigen Behinderung unterliegen, welche die Fähigkeit den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, vereitelt. Außerdem dürfen Testamentszeugen weder in der letztwilligen Anordnung bedacht noch mit einer im Testament begünstigten Person verwandt oder verschwägert sein.