Verlassenschaftsabhandlungen - Testament

Eine der wichtigsten Aufgaben der Notare im Bereich der Rechtspflege stellt die Abwicklung von Verlassenschaften dar. Als vom Gericht bestellter Gerichtskommissär oder als von allen Erben gemeinsam beauftragter Erbenmachthaber erfüllt der Notar Aufgaben der Gerichtsbarkeit und übt hoheitliche Gewalt aus.

Durch den Tod des Erblassers werden die Erben in Österreich nicht ohne weiteres Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Dazu bedarf es der Durchführung eines Abhandlungsverfahrens. Unser Notariat erledigt alle für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens erforderlichen Verfahrensschritte und sorgt für die rasche Ausstellung der das Verfahren abschließenden Gerichtsbeschlüsse. Wir erheben die Erbfolge und den Vermögensstand des Verstorbenen, informieren Sie über die Ihnen im Verlassenschaftsverfahren zustehenden Rechte, vertreten Sie auch als Einzelperson bei von anderen Gerichtskommissären durchzuführenden Verlassenschaftsverfahren und beraten Sie über die sachlich und steuerlich günstigsten Erbteilungsmöglichkeiten.

Testament:

Nicht immer entspricht die gesetzliche Erbfolge dem letzten Willen. Nach dem Gesetz erben zunächst Ehegatten 1/3 des Vermögens und Kinder nach Köpfen die verbleibenden 2/3. Wenn kein Ehegatte vorhanden ist, teilen sich die Kinder das gesamte Vermögen nach Stämmen. Eheliche und außereheliche Kinder sind gleichberechtigt. Wenn auch keine Kinder vorhanden sind, kommen neben dem Ehegatten, dem in diesem Fall 2/3 des Vermögens zustehen, die Eltern (mit insgesamt 1/3) zum Zug; sind die Eltern bereits verstorben, treten deren Nachkommen an ihre Stelle. Gibt es gar keine erbberechtigten Verwandten und keine letztwilligen Anordnungen, erbt zuletzt der Staat. Was viele nicht wissen: Lebensgefährten haben nach wie vor kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Wenn also nicht ausdrücklich und formgültig etwas verfügt wird, gehen Lebensgefährten vollkommen leer aus.

Ein Testament ändert die gesetzliche Erbfolge. Die Errichtung eines notariellen Testamentes sichert nicht nur die Formgültigkeit desselben, sondern auch die sprachlich und rechtlich präzise inhaltliche Umsetzung Ihres letzten Willens, sodass mit geringem finanziellem Aufwand kostenintensive Streitigkeiten der Erben vermieden werden können. Jedes bei uns errichtete und hinterlegte Testament wird in das Zentrale Testamentsregister eingetragen. Dies garantiert, dass es im Ablebensfall sofort aufgefunden und weiters vor Verlust und Unterdrückung geschützt wird.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine letztwillige Anordnung zu errichten. Die häufigste Form stellen Privattestamente dar. Hier wird zwischen eigenhändigen und fremdhändigen letztwilligen Anordnungen unterschieden.
Das eigenhändige Testament muss vom Testamentsverfasser eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Beim fremdhändigen Testament reicht die eigenhändige Unterschrift, es bedarf jedoch drei fähiger Zeugen die den Inhalt der letztwilligen Anordnung mit dem Zusatz "als Zeuge" unterfertigen. Unter "fähigen" Zeugen sind Personen zu verstehen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, die Sprache des Erblassers sprechen und keiner geistigen Behinderung unterliegen, welche die Fähigkeit den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, vereitelt. Außerdem dürfen Testamentszeugen weder in der letztwilligen Anordnung bedacht noch mit einer im Testament begünstigten Person verwandt oder verschwägert sein.

Ehegattentestamente:

Ehegattentestamente können nur von Ehegatten oder eingetragenen Partnern verfasst werden. Diese können eine gemeinsame, wechselseitige oder wechselbezügliche Erbeinsetzung enthalten.

gemeinsame Testamente: hier werden Dritte von beiden Gatten bzw Partnern bedacht
wechselseitige Testamente: hier bedenken sich die Ehegatten gegenseitig
wechselbezügliche Testamente: bei dieser Form wird das Wirksamwerden und Wirksambleiben des einen Testaments von jenem des anderen abhängig gemacht

Das österreichische Recht kennt keine Ausnahme hinsichtlich der Formvorschriften der Ehegattentestamente. Auch bei diesen muss der zweite Ehegatte entweder die gesamte letztwillige Verfügungen eigenhändig schreiben und unterschreiben oder drei fähige Zeugen hinzuziehen. Zu unterscheiden von obigen Rechtsinstituten sind die sog. Erbverträge, welche eines Notariatsaktes bedürfen um gültig zu sein.

Pflichtteilsverzichtsverträge:

Selbst wenn ein Testament vorliegt, gibt es Grenzen der Verfügungsmöglichkeit durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil beträgt bei Ehegatten und Kindern die Hälfte und bei Eltern ein Drittel der gesetzlichen Erbquote.
Ein Entzug des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich. Eine mögliche Lösung kann der freiwillige Verzicht auf den Pflichtteil darstellen. Dabei verzichtet der Pflichtteilsberechtigte in Form eines Notariatsaktes auf seinen Pflichtteil. Dieser Verzicht kann entweder unentgeltlich oder entgeltlich, also gegen Abfindung geschlossen werden. Wir beraten Sie gerne über die rechtlichen Voraussetzungen, Wirkung und Arten der Verzichtsverträge.

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